Logo

Umsatzsteuer­senkung 2020

Freitag, 03. Juli 2020

Wir geben Tipps zur praktischen Umsetzung.

Aus der zeitweiligen Umsatzsteuersenkung, die von der Bundesregierung im Rahmen des Corona Konjunkturpaketes beschlossen wurde, ergibt sich für Gründer*innen und Unternehmer*innen Einiges, was zu bedenken ist.

Es gibt keinen umsatzsteuerpflichtigen Verkauf und Kauf von Produkten oder Leistungen, auf die sich die Absenkung zum 01. Juli 2020 und die Wiedererhöhung ab 01. Januar 2021 nicht auswirken wird.

Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 reduziert sich der Satz von 19 % auf 16 % beim Regelsteuersatz bzw. 7 % auf 5 % beim ermäßigten Steuersatz.

Besonderheit in der Gastronomie

Ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 wird der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten von 19 auf 7 % abgesenkt. Dies soll das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung unterstützen. Für die Gastronomie gilt damit in diesen sechs Monaten bis Dezember 2020 der ermäßigte Steuersatz von 5 %.

Für Gründer*innen und Unternehmer*innen aller Branchen

Kleinunternehmer nach §19 UStG und Umsatzsteuersenkung

Für alle, die den Status des Kleinunternehmers haben (unter 22 T€ Jahresumsatz bzw. im Gründungsjahr bis 1833 € monatlich) oder von Umsatzsteuer befreit arbeiten (z.B. Gesundheitsberufe, Tagesmütter) ändert sich in Rechnungsstellung und Buchhaltung nichts. Eventuell sinken eure Kosten, durch Bruttopreissenkungen von Waren und Leistungen, die ihr einkauft.

Auf Kleinunternehmer könnte die Frage zukommen, warum die gesenkten Umsatzsteuersätze nicht dazu führen, dass sie ihre Produkte oder Leistungen günstiger anbieten. Das sollte beim Handel oder materialintensiven Unternehmen (obwohl die in der Regel selten als Kleinunternehmer tätig sind) evtl. in Erwägung gezogen werden und die Vorteile beim Einkauf könnten an die Kunden weitergegeben werden. Sonst ändert sich am Preis direkt nichts, da ja 0% Umsatzsteuer bestehen bleiben und also keine Reduzierung des Bruttoverkaufspreises durch eine gesenkte Umsatzsteuersumme beim Verkauf erfolgt.

Für Umsatzversteuerer gibt es mehr zu beachten

Angebote, die vor dem 01.07.20 mit Angabe eines Nettopreises gemacht wurden, gelten mit dem Nettopreis. Es werden ab 01.07. also 16% oder 5% Umsatzsteuer erhoben und der Bruttopreis sinkt entsprechend. Das gilt bei den Kosten auch für die langfristigen Verträge, die ihr habt – also z.B. der Telefontarif.

Erfreuen wird euch die Senkung der Bruttopreise aber nur in eurer Rolle als Privatmensch und Endverbraucher, da ihr als Unternehmer*innen ja die Umsatzsteuer verrechnet und es da egal ist, ob ihr 19% oder 16% der Nettosumme verrechnet.

Bei neuen Angeboten und Verträgen könnt ihr entscheiden, ob ihr die Mehrwertsteuersenkung an eure Kunden weitergebt oder die Bruttopreise behaltet und selber durch höhere Nettoeinnahmen von der Senkung profitiert.

Bedenken solltet ihr unbedingt, wie die Marktlage und die Erwartungen der Kunden in eurem Geschäftsfeld sind und welche Situation im Jahr 2021 entsteht, wenn ihr die Preise wieder erhöhen müsst (sofern ihr sie gesenkt habt).

Hier Beispiele für mögliches Vorgehen, die formal in der Festlegung der neuen Nettopreise besteht.

Ihr habt die Wahl die Senkung des Bruttopreises an die Kunden nicht, ganz oder teilweise weiterzugeben.

Vorgehen

Alter

Nettopreis

Neuer Nettopreis

Alter Bruttopreis

19% USt

Neuer Bruttopreis

16% USt

Vorteil für Unternehmen

Vorteil für Kunden

Weitergabe der Ermäßigung an die Kunden

168,07€

168,07€

200,00€

194,96€

0,00€

5,04€

Keine Weitergabe der Ermäßigung

168,07€

172,41€

200,00€

5,04€

0,00€

Teilweise Weitergabe der Ermäßigung

168,07€

170,69€

198,00€

3,04€

2,00€


Eine teilweise Weitergabe der Umsatzsteuersenkung kann sinnvoll sein, um krumme Preise zu vermeiden und auch eine Senkung zu demonstrieren.

Das funktioniert natürlich bloß bei Privatkunden für die der Bruttopreis entscheidend ist. Bei Geschäftskunden (die keine Kleinunternehmer sind) geht es ja immer um den Nettopreis, der ausschlaggebend ist, da sie die Umsatzsteuer ja erstattet kriegen. Und ob ihr den Nettopreis auch für Geschäftskunden erhöht, solltet ihr gründlich überlegen, da das ja dann eine reale Preissteigerung für euren Geschäftskunden ist.

Was ändert sich bei der Rechnungsstellung?

Für die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer zählt der Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. des Verkaufs für die Entscheidung welcher Umsatzsteuersatz gültig ist. Das gilt für Kassenbons und alle Rechnungsarten.

Wenn ihr einen länger dauernden Auftrag habt und Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden, der den Wechsel des Umsatzsteuersatzes einschließt, müssen je nach Zeitpunkt der Leistung verschiedene Umsatzsteuersätze benutzt werden.

Das gilt sowohl für den Wechsel zum 01. Juli 2020 als auch für den zum 01. Januar 2021.

Einnahme Überschussrechnung (EÜR) und Umsatzsteuersenkung

In der Buchhaltung müssen alle Dokumente mit den neuen Umsatzsteuersätzen verzeichnet werden. Das heißt in den meisten Fällen, dass die Software, die ihr benutzt, angepasst werden muss, da ja jetzt andere Umsatzsteuersätze für die Berechnungen in der Buchhaltung zählen

Wenn ihr unsere Excel Vorlage für die EÜR benutzt und schon für 2020 gebucht habt, dann bucht am besten alle Zahlungen (Einnahmen und Ausgaben) bis zum 31.06.2020 in der schon begonnenen Datei. Für den Zeitraum ab 01.07.2020 benutzt ihr die neue Vorlage, in der auch die geänderten Steuersätze enthalten sind. Bei der Erstellung der EÜR für 2020 werden dann beide Halbjahre zusammengerechnet.

Wenn ihr noch nicht gebucht habt nehmt gleich die neue Vorlage für 2020 insgesamt, in der alle Steuersätze von 19%, 16%, 7%, 5% und 0% enthalten sind.

Die neue Vorlage findet ihr auf der Website der Gründungswerkstatt Enterprise im Bereich Material.

Fragen zum praktischen Umgang mit der Umsatzsteuersenkung?

Bei Fragen meldet Euch, wir werden in Kürze ein online Seminar zum Umgang mit der Umsatzsteuersenkung und damit zusammenhängenden Fragen anbieten.

Foto von Andrea Piacquadio von Pexels

Zurück